§ 8 Abs. 2 S.6 EStG, § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG, LStR 8.1 Abs. 7 Nr. 4 und LStR 40.2, § 1 und 2 SvEV
Mit Essensmarken gewähren Unternehmen ihren Mitarbeitern pauschal vereinfacht einen Zuschuss von bis zu 15 x 7,50 € im Monat = 112,50 € (2025)
Mehr als 30.000 angeschlossene Akzeptanzstellen (Restaurants, Bistros, Bäcker- und Metzgereien sowie Lebensmittelgeschäften)
Maximaler Betrag
112,50 €
Lohnsteuer
3,10 € steuerfrei
4,40 € zu 25% pLSt
Sozialversicherung
SV-frei
Zusatzerfordernis
Nein