
Steuer- und sozialversicherungsfrei sind die privaten Smartphonekosten des Arbeitnehmers (§ 3 Nr. 45 EStG; R 21 e LStR), wenn der Arbeitgeber zivilrechtlich Eigentümer des Smartphones ist und dieses zur Nutzung dem Arbeitnehmer überlässt.

Gebührenübernahme durch den Arbeitgeber bis zur Höhe der monatlichen Mobilfunkrechnung. Bei privatem Mobilfunkvertrag erfolgt die Gebührenbeteiligung des Arbeitgebers mit der Arbeitsentgeltzahlung.* Anfrage beim FA gemäß § 42e EStG schafft Rechtssicherheit.

Zurverfügungstellung eines attraktiven Smartphones durch den Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung.
Komplette Abwicklung und Nachweis der Rechnungen im digitalen Unternehmenskundencenter.
Maximaler Betrag
tatsächlicher Betrag
Lohnsteuer
St.frei
Sozialversicherung
SV-frei
Zusatzerfordernis
Nein