
BMF-Schreibens vom 18.01.2019. BStBl I 2019, 66. Die weiteren Rechtsgrundlagen sind § 8 Abs. 2 S.6 EStG, § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG, R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR, R 40.2 LStR sowie § 1 und 2 SvEV

Mit digitalen Essensmarken gewähren Unternehmen ihren Mitarbeitern pauschal vereinfacht einen Zuschuss von bis zu 15 x 7,23 € im Monat = 108,45 € (2024)

Die Leistung erfolgt am Monatsende entweder über die Payroll oder für eine noch deutlich bessere Wahrnehmung durch den Mitarbeiter über die PRIMECARD
Maximaler Betrag
108,45 €
Lohnsteuer
3,10 € steuerfrei
4,13 € mit 25% pLSt
Sozialversicherung
SV-frei
Zusatzerfordernis
Nein