
§ 40 Abs. 2 S.1 Nr. 3 EStG und § 1, Abs. 1, Nr. 3, SvEV

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine Erholungsbeihilfe gewähren von max. 156 € p.a. für alleinstehenden Arbeitnehmer. Ehepartner und Kinder erhöhen den Betrag.

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Erholungsbeihilfe zum Zwecke der Erholung verwendet wird.
Maximaler Betrag
156,00 € je Arbeitnehmer
104,00 € je Ehepartner
52,00 € je Kind
Lohnsteuer
25% pLSt
Sozialversicherung
SV-frei
Zusatzerfordernis
Nein